SATZUNG

 

 des TSV Esperanza del Galgo

 

 

 

1.    Name - Sitz – Tätigkeitsbereich

2.    Gemeinnützigkeit

3.    Zweck des Vereins - Aufgaben – Ziele

4.    Internetpräsenz

5a.  Erwerb der Mitgliedschaft

5b.  Erwerb der Fördermitgliedschaft

5c.  Paten

6a.  Beendigung der Mitgliedschaft

6b.  Beendigung der Fördermitgliedschaft

7.    Beiträge

8.    Organe

9.    Der Vorstand

10.  Zuständigkeit des Vorstands

11.  Mitgliederversammlung

12.  Satzungsänderungen

13.  Beurkundung von Beschlüssen

14.  Rechnungsprüfung

15.  Auflösung des Vereins

16.  Haftungsauschluss

17.  Gerichtsstand

 

 

 

§1 Name - Sitz - Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen „TSV Esperanza del Galgo,“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in 47169 Duisburg. Seine Tätigkeit erstreckt sich über die Grenzen Nordrhein-Westfalens und Deutschlands hinaus. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 Gemeinnützigkeit

 

1.      TSV Esperanza del Galgo verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§52).

  2.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3.     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

        erhalten keine Zuweisungen aus Mitteln des Vereins. Davon unbenommen sind Erstattungen nachgewiesener

        Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind.

 4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft  fremd sind, oder durch

        unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.     Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

 

§3 Zweck des Vereins - Aufgaben - Ziele

 

Der Verein setzt sich zum Ziel:

 

 -        den Tierschutzgedanken innerhalb Deutschlands und Europas zu vertreten und zu fördern

 -        sich für alle Hunde einzusetzen

 -        das Wohlergehen dieser Hunde zu fördern und zum Wohle dieser zu beraten und zu 

        informieren

-         speziell gegen das Elend der Windhunde und anderer Hunde in Europa, vornehmlich

        Spanien anzukämpfen

-        Aufklärung über Tierschutzprobleme auch außerhalb deutscher Grenzen

-        Tierhaltungskontrollen durchzuführen

-        Vermittlung von heimatlosen Hunden und Tierhaltungskontrollen

 

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

 

·        Förderung und Unterstützung befreundeter Tierheime

·        Unterbringung aller Hunde in artgemäßer Form

·        Die Unterstützung südeuropäischer Tierschutzorganisationen oder privater

Tierschutzinitiativen und die Hilfe bei notwendiger Überführung und Unterbringung

 einzelner Hunde in kompetente Pflege- und Endstellen.

 ·        Betreuung und ideele Unterstützung von Pflege-/Endstellen

 ·        Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen innerhalb und außerhalb der

 Bundesrepublik Deutschland

 ·        Beschaffung und Bereitstellung finanzieller, materieller und ideeller Mittel, im Besonderen: Arznei- und Futtermittel für die Verbesserung der Lebensumstände und der medizinischen Versorgung.

 ·        Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit von Organisationen hier und vor Ort, mit Ziel den

 Tierschutzgedanken   bei der Bevölkerung sowie den staatlichen, sowie politischen

 Institutionen zu fördern.

 

 

 

§4 Internetpräsenz

 

Der Verein präsentiert sich der Öffentlichkeit unter anderem mittels einer Seite im Internet (Homepage). Die Homepage dient in erster Linie als Plattform, die u. a. einen Meinungs-, Informations- und Datenaustausch ermöglicht und der Vermittlung von Hunden. Vereinsinterne Daten, beispielsweise Versammlungsprotokolle, die in einem geschützten Bereich nur von Mitgliedern eingesehen werden können, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Satzung ermächtigt den Vorstand, weitere verbindliche Regelungen zum Internetauftritt in einer entsprechenden Ordnung aufzustellen.

 

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das

 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist.Über den schriftlichen Antrag auf

 Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung ohne Angabe von Gründen.

 2.    Die Vereinsmitgliedschaft beinhaltet bei Mitgliederversammlungen Rede- und Antragsrecht sowie das Stimm- und Wahlrecht.

 

 

§5b Erwerb der Fördermitgliedschaft

 

1.      Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat

       und voll geschäftsfähig ist , die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen  möchte. Über

       den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung ohne Angabe vonGründen.

       Fördermitglieder haben das Recht Vorschläge zu Aktivitäten und Verwendung der Fördergelder zu machen.

       2.     Fördermitglieder sind nicht verpflichtet Vereinsmitglied zu werden.

         3.    Auf Mitgliederversammlungen haben Fördermitglieder Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimm- und

               Wahlrechtsofern sie nicht gleichzeitig auch Vereinsmitglied sind. 

 

 

§5c Paten

 

Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen.

Patenschaften verpflichten nicht zur Förder-/Mitgliedschaft. Patenschaften werden in Form

materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweiligen Tier/e übernommen

 

§6a Beendigung der Mitgliedschaft

 

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise länger als sechs Monate im Rückstand ist, ebenso wenn es den Verein oder dessen Ansehen schädigt, gegen die Vereinszwecke verstößt, Unfrieden im Verein stiftet oder wenn das Mitglied wegen Verfehlungen gegen das Tierschutzgesetz, Artenschutzgesetz, Naturschutzgesetz oder verwandten Rechtsnormen rechtskräftig verurteilt wird. Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 

§6b Beendigung der Fördermitgliedschaft

 

Der Austritt eines Fördermitglieds erfolgt mit sofortiger  Wirkung durch schriftliche  Erklärung 

gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss eines Fördermitglieds mit sofortiger Wirkung  und  aus

wichtigem Grund  kann durch  den Vorstand ausgesprochen  werden, wenn das Fördermitglied  in  grober Weise gegen die Satzung,den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ein  Fördermitglied kann weiterhin ausgeschlossen werden, wenn die Erreichbarkeit seit zwei Jahren und länger nicht mehr gegeben ist. Die Fördermitgliedschaft endet durch Streichung, wenn Beiträge, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen länger als 6 Monate rückständig sind . Bereits geleistete Zahlungen und sonstige Zuwendungen werden nicht zurückerstattet.

 

 

 

§7 Beiträge

 

Jedes Mitglied hat den Monatsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jeweils bis zum 15. des laufenden Monats ohne besondere Aufforderung fällig. Der Vorstand kann Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen.

 

 

§8 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

   1.      der Vorstand

    2.      die Mitgliederversammlung

 

 

§9 Der Vorstand

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:

 

 1.      dem/der ersten Vorsitzenden

 2.      dem/der zweiten Vorsitzenden

 3.      dem/der Kassenwart/in

 4.      dem/der Schriftführer/in

Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung bei der Erstwahl für die Dauer von 2 Jahren, danach alle 4 Jahre, gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste, ordentliche Mitgliederversammlung den Vorstand zu ergänzen. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitglieds endet ebenso mit der Neuwahl. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

 

§10 Zuständigkeit des Vorstands

 

1.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der

        Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 2.     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen 

        Vereinsorgan zugewiesen sind.

 3.     Der Vorstand kann einzelne Vereinsmitglieder zur Aufnahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von

        Geschäften ermächtigen. Dier Ermächtigung erfolgt in schriftlicher Form

 4.     Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagungsordnungen.

 5.     Einberufung der Mitgliederversammlung.

 6.     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 7.     Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.

 8.     Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

§11 Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung wird im ersten Halbjahr mindestens jedes Kalender-jahres durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung – mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung einberufen. Die Frist zur Einberufung gilt als eingehalten, wenn die Einladung mindestens 17 Tage vorher bei der Deutschen Post oder einem anderen Postzustelldienst eingegangen ist.

 2.    In der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und vom

       Kassenwart ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

 3.     Der Mitgliederversammlung obliegt

  ·        der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes – die Wahl des Vorstandes

 ·        (im  Wahljahr)

                          -        die Wahl des/der Rechnungsprüfers/-prüferin

 ·        die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 ·        die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 ·        die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  

4.      Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn – das Interesse des Vereins dies erfordert – die Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

5.      Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.

6.      Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

7.      Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Handelt es sich um die Wahl des 1. Vorsitzenden, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Anträge müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.

8.      Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

 

§12 Satzungsänderungen

 

Zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§13 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§14 Rechnungsprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt einen/eine Rechnungsprüfer/in, der/die auch gleichzeitig Kassenprüfer/in ist, für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Er /Sie prüft die Rechnungen und den Kassenbestand und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor. Der /die Rechnungsprüfer/in kann jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und darf nicht dem Vorstand angehören.

 

§15 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Folge ist bei der Einladung zur ersten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den deutschen Tierschutzbund e.V, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. Der Beschluß über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§16 Haftungsauschluss

 

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

 

§17 Gerichtsstand

 

 

Gerichtsstand der Vereins TSV Esperanza del Galgo ist Duisburg. Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Mitgliederversammlung am 11.07.2021 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

 

Dorsten, den 11.07.2021